Solar lohnt sich

Rechtliche Vorschriften

Bereits seit 1.1.2009 müssen bundesweit alle Neubauten 15% des jährlichen Wärmebedarfs mit Solarkollektoren decken (EEWärmeG) - oder ein deutlich höherer Anteil anderweitig erneuerbar. Seit 1.5.2011 gilt das EEWärmeG auch für alle renovierten öffentlichen Gebäude, wenn innerhalb von 2 Jahren:

→ der Heizkessel erneuert oder
→ der Energieträger (Öl auf Gas, etc.) umgestellt wird oder
→ weniger als 20% der Gebäudehülle gedämmt wird.

Bei allen Nichtwohngebäuden (Neubau und renovierte öffentliche Gebäude) muss z.B. 15% der Wärme- und Kälteenergie solar gedeckt werden. Eine vereinfachte Anwendung der Regelung ist bei Wohngebäuden möglich:

1. bis 2 Wohnungen können 0,04m² Solarkollektoren pro m² Nutzfläche installiert werden,
2. über 2 Wohnungen können 0,03m² Solarkollektoren pro m² Nutzfläche installiert werden.


Seit 1.1.2010 muss beim Austausch der Heizung im Altbau in Baden-Württemberg 10% des jährlichen Wärmebedarfs mit Solarkollektoren gedeckt werden (EWärmeG) - oder ein deutlich höher Anteil anderweitig erneuerbar.

Ab 2018 dürfen Neubauten für öffentlich genutzte Gebäude in der EU so gut wie keine Treibhausgase mehr emittieren bzw. muss die notwendige Energie zu einem bedeutsamen Anteil aus erneuerbaren Quellen stammen (EU-Richtlinie für Erneuerbare Energie).

Ab 2020 dürfen auch private Neubauten in der EU so gut wie keine Treibhausgase mehr emittieren.


Die Energieeinsparverordnung (EnEV2009) lässt noch immer alle Varianten der Wohnungslüftung, auch der Fensterlüftung, offen, fordert aber eine dichte Gebäudehülle. Die DIN 1946-6 regelt die Anforderungen an die Wohnungslüftung. Sie ist aber nicht baurechtlich eingeführt und damit nicht bindend vorgeschrieben.

Im Fall eines Schadens an Gebäuden oder bei Rechtsstreitigkeiten, z.B. durch Schimmelpilze, kann die DIN 1946-6 vom Sachverständigen als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden. Dadurch hat die Norm eine große praktische Bedeutung und der Wohnungslüftung einen großen Auftrieb verschafft.

Vor dem Hintergrund einer Energiesparverordnung, die praktisch luftundurchlässige Neubauten und Modernisierungen verlangt, besteht große Verwirrung was die Haftung bei Schäden durch mangelhafte Lüftung angeht. Es besteht heute eine Gemengelage von vorpreschenden Gerichtsentscheidungen, nachziehenden Normen und verunsicherten Planern und Bautechnikern.

Ziemlich einfach scheinen die Dinge beim Verhältnis Mieter/Vermieter zu liegen: Entscheidungen deutscher Gerichte laufen darauf hinaus, dass einem Wohnungsmieter ein mehr als zweimaliges Lüften am Tag nicht zugemutet werden kann. Bildet sich bei diesem Lüftungsverhalten in den Räumen Schimmel, ist die bauphysikalische Planung verantwortlich zu machen. Es haftet also der Vermieter.

Wer ist in der Pflicht? In der Pflicht ist der Planer, also der Architekt. Energetische Sanierungen werden jedoch oft ohne einen Architekten ausgeführt. Die Pflicht geht dann auf den Handwerksbetrieb über.

Wann ist man in der Pflicht? Bei allen Neubauten. Bei Sanierungen von Ein- und Mehrfamilienhäusern, wenn mehr als 1/3 der Fenster ausgetauscht wird. Bei Sanierungen von Einfamilienhäusern, wenn mehr als 1/3 der Dachfläche neu abgedichtet wird.

Was passiert bei Nichtbeachtung? Wer dies nicht beachtet, kann für spätere Schäden am Baukörper und Gesundheitsschäden der Bewohner haftbar gemacht werden.


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